Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die AGB sind integrierender Bestandteil von Offerten und / oder  Auftragsbestätigung, sowie mündliche Vereinbarungen.

 

 

1. Allgemeines

Es gilt die aktuellste Ausführung der AGB. Massgebend für den Kaufvertrag sind die Angaben auf der aktuellsten Offerte. Änderungen hierzu müssen der Schenk Storen GmbH an Werktagen innert 24 Stunden seit Auftragserteilung mitgeteilt werden. Ausbleiben einer Mitteilung gilt als akzeptiert. 

 

2. Konstruktionsänderung

Die Produkte werden laufend verbessert. Schenk Storen GmbH ist berechtigt, auch ohne vorherige Ankündigung jeweils die neuste Ausführung zu liefern. Spitz, Dicht, Zuputz sowie Betonarbeiten sind bauseits erstellen.

 

3. Masse und Pläne

Der Besteller ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich (Lichtmasse +-5mm gemäss SIA Norm 342). Der Unternehmer ist berechtigt Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen auszugleichen.

 

4. Verpackung / Versand 

Einen Teil für Verpackung sowie Versand der Waren, gehen zu Lasten des Empfängers

 

5. Preise

Alle Preise verstehen sich rein netto und exklusive der gesetzlich aktuell geltenden Mehrwertsteuer. Es werden die effektiven Masse am Objekt verrechnet. Die Schenk Storen GmbH behält sich vor, die Preise bei Vorliegenden besonderen Umstände (u.a. starke Rohstoff-Preisschwankungen) anzupassen.

 

6. Zahlungsbedingungen

Rechnungen der Schenk Storen GmbH sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto, ohne Abzüge zu bezahlen, sofern keine anderen Zahlungsbedingung schriftlich vereinbart wurde. Nicht berechtigte Abzüge werden nachbelastet. Mit der 2. Mahnung wird eine Gebühr von Fr.50.- erhoben. Reklamationen entbinden den Besteller nicht von der fristgerechten Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages. Die Schenk Storen GmbH ist berechtigt im Voraus eine angemessene Akontozahlung bis 60 % zu verlangen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung, verbleibt uns das Eigentum an der gelieferten Ware und das Zurückforderungsrecht gegen den Käufer. Jede Beeinträchtigung unseres Eigentums durch Pfändung, oder sonstige Inanspruchnahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Dritte ist uns sofort mittels Einschreibbrief mitzuteilen, ebenso die Eröffnung  eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahren. Ausstehende Beträge werden eingefordert.

 

8. Garantie 

Unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen beträgt die Garantie auf Produkten der Schenk Storen GmbH zwei Jahre nach SIA Norm 118 ab Rechnungsdatum. Der Besteller verpflichtet sich der Schenk Storen GmbH einen allfälligen Garantie-Mangel unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Keine Garantiefälle sind:

  • Schatten due durch Abnützung, Alterung und normalem Gebrauch entstanden sind.
  • Die Garantie erlischt, wenn die Produkte abgeändert werden.
  • Mängel infolge grobfahrlässiger Behandlung; Schäden unter Verwendung bei stürmischem Wetter (Windgeschwindigkeiten grösser als 30 km/h), Hagelschlag, Bedienung bei Schnee und Frost.
  • Leichtere Abriebschäden sowie Ausbleichung der Spezialfarben; Ersetzen von Teilen, die einem normalen Verschleiss unterliegen.
  • Knickfalten, Weissbruch (helle, bei der Verarbeitung entstehende Streifen) und Welligkeiten mindern den Wert und die Gebrauchstauglichkeit von Markisentüchern nicht. Eine Haftung der Schenk Storen GmbH ist ausgeschlossen (BKTex Richtlinien).
  • Galvanisch verzinkte Eisenteile haben eine den SIA-Vorschriften entsprechende Schichtdicke. Ohne zusätzlichen Farbanstrich bauseits, kann kein dauerhafter Rostschutz gewährleistet werden.
  • Produkte, deren Minimal- oder Maximalabmessungen ausserhalb der in den Produktebeschreibungen des Unternehmers angegebenen Limiten liegen (z.B. Übergrösse) fallen nicht unter die Garantie.
  • Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie; deren Kosten werden nicht übernommen.
  • Bei Lieferung ohne Montage beschränkt sich die Garantiepflicht auf das Material.
  • Garantiefälle  berechtigen nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben, oder Schadenersatzansprüche zu stellen.
  • Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Sonnen-und Wetterschutzanlagen bauseits gewährleistet sein (den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechend). Allfällige Gerüstungen, Hebebühnen  etc. gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

 

9. Stornierung, Umtausch , oder Rücknahme 

Bei unserer Erzeugnisse ist dies nicht möglich, da diese über Auftrag nach Mass angefertigt werden (Werkvertrag Art.363-379 OR). Es handelt sich nicht um Lager  gehaltene Produkte. Will der Kunde den Kaufvertrag auflösen (mündliche Zusage gilt ebenfalls als Kaufvertrag) hat Schenk Storen GmbH das Recht, eine Pauschale  von bis zu 30% der Bruttokaufsumme  zu verlangen, oder gegebenenfalls von der bereits geleisteten Anzahlung in Abzug zu bringen. Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten Storno- und Abänderungsgebühren von Hersteller Firmen werden in Rechnung gestellt. Ist die Ware bereits eingetroffen sind 75% geschuldet. Falls es sich bei diesem Vertrag um einen Abzahlungsvertrag handelt, kann dieser innert 5 Tagen annulliert werden gem. Art 226c OR.

Bei Stundung, oder Verzug beträgt der Verzugszins 5%

Lieferverzögerungen berechtigen weder zur Stornierung, Umtausch, oder Rücknahme sowie zu Schadenersatz.

 

10. Elektrische Zu- und Verbindungsleitungen

Elektrische Zu-und Verbindungsleitungen, Sicherungen, Unterputzkästen inkl. Schalter sind bauseite zu erstellen. Standardmotoren dürfen nicht Paralell angeschlossen werden.

 

11. Gerichtstand 

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen Schenk Storen GmbH und Besteller ist das Regionalgericht Emmenthal-Oberaargau. Es gilt Schweizer Recht.

 

Umbauten und Renovationen 

Unnötige Gänge, Wartezeiten  und erschwerende Umstände werden in Regie verrechnet. Die für die Revision notwendigen Demontagearbeiten (Rolladendeckel usw.), sowie Montagearbeiten auf Aussenisolationen und evtl. Folgeschäden erfolgen immer auf Risiko und Gefahr des Bestellers. Das Entfernen von Vorhängen und das Abdecken vom Bodenbelag, haben rechtzeitig durch den Besteller zu erfolgen. Wo dies nicht geschieht, werden jegliche Schadensansprüche abgelehnt oder den zusätzlichen Aufwand in Rechnung gestellt. Die Mieter sind vor Arbeitsbeginn bauseits zu avisieren, damit alle Wohnungen zugänglich sind.

 

Es gilt das Schweizerische Recht. Insbesondere die Bestimmungen über den Kaufvertrag OR und SIA Norm 342 über Sonnen- und Wetterschutzanlagen.

Herzogenbuchsee, AGB September 2018

Schenk Storen GmbH

Waldgasse 24

3360 Herzogenbchsee

  • Reparaturen
  • Service
  • Beratung
  • Verkauf
  • Steuerungen
  • Sonnenschirme
  • Lamellenstoren
  • Rolladen
  • Klappladen
  • Markisen
  • Insektenschutz
  • Indoorstoren

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