1. Allgemeines
Es gilt die aktuellste Ausführung der AGB. Massgebend für den Kaufvertrag sind die Angaben auf der aktuellsten Offerte. Änderungen hierzu müssen der Schenk Storen GmbH an Werktagen innert 24 Stunden seit Auftragserteilung mitgeteilt werden. Ausbleiben einer Mitteilung gilt als akzeptiert.
2. Konstruktionsänderung
Die Produkte werden laufend verbessert. Schenk Storen GmbH ist berechtigt, auch ohne vorherige Ankündigung jeweils die neuste Ausführung zu liefern. Spitz, Dicht, Zuputz sowie Betonarbeiten sind bauseits erstellen.
3. Masse und Pläne
Der Besteller ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich (Lichtmasse +-5mm gemäss SIA Norm 342). Der Unternehmer ist berechtigt Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen auszugleichen.
4. Verpackung / Versand
Einen Teil für Verpackung sowie Versand der Waren, gehen zu Lasten des Empfängers
5. Preise
Alle Preise verstehen sich rein netto und exklusive der gesetzlich aktuell geltenden Mehrwertsteuer. Es werden die effektiven Masse am Objekt verrechnet. Die Schenk Storen GmbH behält sich vor, die Preise bei Vorliegenden besonderen Umstände (u.a. starke Rohstoff-Preisschwankungen) anzupassen.
6. Zahlungsbedingungen
Rechnungen der Schenk Storen GmbH sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto, ohne Abzüge zu bezahlen, sofern keine anderen Zahlungsbedingung schriftlich vereinbart wurde. Nicht berechtigte Abzüge werden nachbelastet. Mit der 2. Mahnung wird eine Gebühr von Fr.50.- erhoben. Reklamationen entbinden den Besteller nicht von der fristgerechten Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages. Die Schenk Storen GmbH ist berechtigt im Voraus eine angemessene Akontozahlung bis 60 % zu verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung, verbleibt uns das Eigentum an der gelieferten Ware und das Zurückforderungsrecht gegen den Käufer. Jede Beeinträchtigung unseres Eigentums durch Pfändung, oder sonstige Inanspruchnahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Dritte ist uns sofort mittels Einschreibbrief mitzuteilen, ebenso die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahren. Ausstehende Beträge werden eingefordert.
8. Garantie
Unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen beträgt die Garantie auf Produkten der Schenk Storen GmbH zwei Jahre nach SIA Norm 118 ab Rechnungsdatum. Der Besteller verpflichtet sich der Schenk Storen GmbH einen allfälligen Garantie-Mangel unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Keine Garantiefälle sind:
9. Stornierung, Umtausch , oder Rücknahme
Bei unserer Erzeugnisse ist dies nicht möglich, da diese über Auftrag nach Mass angefertigt werden (Werkvertrag Art.363-379 OR). Es handelt sich nicht um Lager gehaltene Produkte. Will der Kunde den Kaufvertrag auflösen (mündliche Zusage gilt ebenfalls als Kaufvertrag) hat Schenk Storen GmbH das Recht, eine Pauschale von bis zu 30% der Bruttokaufsumme zu verlangen, oder gegebenenfalls von der bereits geleisteten Anzahlung in Abzug zu bringen. Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten Storno- und Abänderungsgebühren von Hersteller Firmen werden in Rechnung gestellt. Ist die Ware bereits eingetroffen sind 75% geschuldet. Falls es sich bei diesem Vertrag um einen Abzahlungsvertrag handelt, kann dieser innert 5 Tagen annulliert werden gem. Art 226c OR.
Bei Stundung, oder Verzug beträgt der Verzugszins 5%
Lieferverzögerungen berechtigen weder zur Stornierung, Umtausch, oder Rücknahme sowie zu Schadenersatz.
10. Elektrische Zu- und Verbindungsleitungen
Elektrische Zu-und Verbindungsleitungen, Sicherungen, Unterputzkästen inkl. Schalter sind bauseite zu erstellen. Standardmotoren dürfen nicht Paralell angeschlossen werden.
11. Gerichtstand
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen Schenk Storen GmbH und Besteller ist das Regionalgericht Emmenthal-Oberaargau. Es gilt Schweizer Recht.
Umbauten und Renovationen
Unnötige Gänge, Wartezeiten und erschwerende Umstände werden in Regie verrechnet. Die für die Revision notwendigen Demontagearbeiten (Rolladendeckel usw.), sowie Montagearbeiten auf Aussenisolationen und evtl. Folgeschäden erfolgen immer auf Risiko und Gefahr des Bestellers. Das Entfernen von Vorhängen und das Abdecken vom Bodenbelag, haben rechtzeitig durch den Besteller zu erfolgen. Wo dies nicht geschieht, werden jegliche Schadensansprüche abgelehnt oder den zusätzlichen Aufwand in Rechnung gestellt. Die Mieter sind vor Arbeitsbeginn bauseits zu avisieren, damit alle Wohnungen zugänglich sind.
Es gilt das Schweizerische Recht. Insbesondere die Bestimmungen über den Kaufvertrag OR und SIA Norm 342 über Sonnen- und Wetterschutzanlagen.
Herzogenbuchsee, AGB September 2018
Schenk Storen GmbH
Waldgasse 24
3360 Herzogenbchsee